Volti-Tag 22.10.2022
06.05. Einzelheiten vom BRFV zu den Lockerungen
Nach der gestrigen Pressekonferenz der Bayerischen Staatsregierung wurde die 4. BayIfSMV (Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung) aktualisiert (Stand 05.05.2020).
Im § 9 wurde bezüglich des Betriebs von Sportanlagen folgender Text veröffentlicht:
„Teil 4 Sport, Spiel, Freizeit § 9 Sport
(1)
1* Der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und Sporteinrichtungen und deren Nutzung sind grundsätzlich untersagt.
2 Der Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich kann unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:
1. Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder
privaten Freiluftsportanlagen oder in Reithallen,
2. Einhaltung der Beschränkungen nach § 1 Abs. 1,
3. Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen,
4. kontaktfreie Durchführung,
5. keine Nutzung von Umkleidekabinen,
6. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
7. keine Nutzung der Nassbereiche, die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich,
8. Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,
9. keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten; Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen oder zurückzustellen, ist zulässig,
10. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
11. keine Zuschauer.
2) 1*Der Betrieb zu Trainingszwecken der Berufssportlerinnen und Berufssportler und von Sportlerinnen und Sportlern des olympischen und paralympischen Bundes- und Landeskaders ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass die unter Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 11 aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden.
2* Trainingseinheiten dürfen ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen erfolgen.
Ergänzung des BRFV:
Erfreulich und gleichzeitig wichtig für uns Reitsportler ist der Punkt 3, nach dem die Ausübung unseres Sports allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen wieder erlaubt ist. Das heißt, es ist Reitunterricht im Freien und in der Reithalle mit maximal vier Reitern plus Reitlehrer wieder möglich. Für Schulpferdebetriebe noch nicht befriedigend, jedoch ein erster Schritt zurück zur Normalität.
Wir weisen darauf hin, dass diese Lockerungen erst ab Montag, den 11. Mai 2020, gelten.
Pferdegaudi
Sabine Strohmayer
85368 Moosburg
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Tel.: 0151 - 42410188